Satzung
der SG Berganger-Rohrsdorf e.V.

PRÄAMBEL

1.  Als Verein für den Schießsport in Bayern ist es das Ziel der SG Berganger-Rohrsdorf e.V. zur Entwicklung dieser Sportart beizutragen und die ihm angehörenden Mitglieder zu unterstützen.

2.  Der Verein tritt für einen manipulations- und dopingfreien Sport ein und erkennt die nationalen und internationalen Anti-Doping-Bestimmungen, insbesondere den NADA- und WADA-Code, an.

3. Die SG Berganger-Rohrsdorf e.V. bekennt sich zum Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie politischer Neutralität. Er fördert die Gleichstellung von Mann und Frau und wirkt auf die Beseitigung von Nachteilen hin. Dabei beachtet er bei allen Maßnahmen und auf allen Ebenen die Prinzipien des Gender Mainstreaming, um die Chancengleichheit sicherzustellen.

4.  Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

5.  Der Verein wendet sich gegen Drogen, Gewalt und fremdenfeindliche Bestrebungen.


§ 1    NAME  UND  SITZ

Der Verein führt den Namen Schützengesellschaft Berganger-Rohrsdorf e.V. und hat seinen Sitz in 85625 Berganger.
Die SG Berganger-Rohrsdorf e.V. ist im Vereinsregister des AG München unter
VR 30286 eingetragen.


§ 2    ZWECK UND  AUFGABEN

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

1. Das sportliche und gesellschaftliche Schießen sowie die Schützentradition zu fördern und zu pflegen gemäß den gesetzlichen Vorschriften.

2. Die Förderung seiner Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen..

3.  Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke der begünstigten Körperschaft Schützengesellschaft Berganger-Rohrsdorf e.V..

4.  Durchführung von Schießsportveranstaltungen und Meisterschaften in verschiedenen Disziplinen.

5.  Ideelle und bei Bedarf materielle Unterstützung zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke auf dem Gebiet der Jugendarbeit.

6.  Der Verein trägt Sorge für die Aus- und Fortbildung und den Einsatz von sach- und fachgemäß vorgebildeten Trainern, Übungsleitern und Standaufsichten.

7. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen,  Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

8. Die SG Berganger-Rohrsdorf e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977). Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

9. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

10. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht vertretenen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden (§ 33 BGB).


§ 3    GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 4    MITGLIEDSCHAFT

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.

Voraussetzung für die Aufnahme ist die Anerkennung der Satzung und Ordnungen der SG Berganger-Rohrsdorf e.V., sowie der angehörigen Organisationen denen der Verein angehört. Insbesondere die Regelungen des Deutschen Schützenbundes e.V., des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. sowie des NADA- und WADA-Codes gerade im Hinblick auf die Bekämpfung des Dopings einzuhalten und zu überwachen.

Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an dem Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.

Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 5    ENDE  DER  MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung des Vorstands gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.
b) durch Ausschluss. Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.

Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens. Er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihn sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.

Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.


§ 6    RECHTE  UND  PFLICHTEN  DER  MITGLIEDER

Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.

Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsmäßigen Schießbetriebs sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen, zu befolgen.

Sportliches, verantwortungsvolles und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.

Ehrenmitglieder genießen die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder ohne den Jahresbeitrag zu entrichten.

Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist. Über Ausnahmen entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung.


§ 7    BEITRÄGE DER MITGLIEDER

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird.


§ 8  VERWENDUNG DER VEREINSMITTEL

Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die SG Berganger-Rohrsdorf e.V. wird ehrenamtlich geführt. Der Verein ist ermächtigt, Funktions- und Aufwandsentschädigungen zu gewähren, insbesondere die gesetzlich vorgesehene Ehrenamtspauschale.

Bei Bedarf können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten Vereinstätigkeiten auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwands- und Funktionsentschädigung nach den Bestimmungen des EStG ausgeübt werden.

Die Entscheidung über die entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbedingungen. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereines.


§ 9 Organe des Vereins, Vereinsleitung

Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand als Schützenmeisteramt
2. der Vereinsausschuss,
3. die Mitgliederversammlung

Zu 1: Der Vorstand besteht aus einem 1. und 2. Schützenmeister, wenn vorhanden einem 3. Schützenmeister,
1. Schatzmeister, 1. Schriftführer und 1. Sportleiter.

Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen hat Einzelbefugnis, die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters.

Die Mitglieder des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.

In seinen Sitzungen entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.

Zu 2: Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand, dem Beauftragten für Presse- u. Öffentlichkeitsarbeit, dem Stellvertreter des Schatzmeisters, des Schriftführers, des Sportleiters, sowie dem Vertreter der Böllerschützen, dem Jugendleiter und der Damenleiterin.

Die Beisitzer werden zusammen mit den Mitgliedern des Vorstandes auf die gleiche Dauer gewählt.

Aufgabe des Ausschusses ist es, dem Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Der Ausschuss wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des Vorstandes haben bei den Ausschusssitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung und gefasste Beschlüsse ist Protokoll zu führen.

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsahngelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.

Zu 3: Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister durch persönliches Anschreiben der Mitglieder, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

Die Einladung hat mindestens drei Wochen vorher zu erfolgen.

Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:
1.   Entgegennahme der Berichte
        a) des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr
        b) des Schatzmeisters über die Jahresrechnung
        c) des Sportleiters
        d) der Rechnungsprüfer
2.   Entlastung des Vorstandes.
3.   Nach Ablauf der Wahlperiode: Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Ausschusses.
        Wahl der Rechnungsprüfer.
4.   Genehmigung des Haushaltsvorschlages und Festlegung des Jahresbeitrages.
5.   Beschlussfassung über vorliegende Anträge
6.   Verschiedenes

Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens zehn Tage vor der Versammlung schriftlich mit Begründung beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden, spätere nur wenn die Hälfte der Anwesenden das verlangt.

Wahlberechtigt ist jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.

Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Vorstandes richten und über Beschwerden eines Mitgliedes gegen seinen Ausschließungsbeschluss.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als Ablehnung.

Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei viertel der anwesenden Stimmen erforderlich.
Änderungen der Ordnungen, welche nicht Bestandteil der Satzung sind, stellen keine Satzungsänderung dar.

Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Vorstand das Verlangen stellt.

Das Protokoll kann von jedem Mitglied beim 1. Vorstand eingesehen werden.


§ 10 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erscheinenden Mitglieder erforderlich.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, der Gemeinde am Sitz des Vereins übergeben, die es für gleiche gemeinnützige sportliche Zwecke wieder zu verwenden hat.


Berganger, den 18.02.2011

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte prüfen Sie die Details und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.